Hinweis:
Die Satzung wurde überarbeitet und wurde den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung am 14.09.2019 zur Abstimmung gestellt.Sie wurde einstimmig angenommen.

Die Gegenüberstellung der früheren Satzung mit der zur Abstimmung gestellten Satzung ist hier aufrufbar.



Satzung vom 6.März 1991 der Olchinger Tanzfreunde e.V.
und Änderung lt. Mitgliederversammlung vom 31.Jan 1996 und 25.03.2012

§1 Name und Sitz des Vereines
  1. Der Verein führt den Namen: Olchinger Tanzfreunde
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Namen wird hierzu mit dem Zusatz "eingetragener Verein“ ( e.V. ) versehen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 82140 Olching.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereines
  1. Zweck der Olchinger Tanzfreunde e.V. ist der Zusammenschluss aller Personen, die an der Pflege karnevalistischen Brauchtums interessiert sind.
  2. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Aufgaben erreicht werden:
    • die Pflege, Erhaltung und Fortführung von Faschingsbräuchen und die Erweckung urwüchsigen Humors in der Jugend.
    • die Organisation von Kinder- und Jugendgarden, die Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zu weiteren Faschingsgesellschaften.

§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Sämtliche Funktionen werden ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich übernommen. Erforderliche Ausgaben werden erstattet.
  5. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmittel.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zurichten.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme muss eine Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gegeben sein.

§5 Mitglieder des Vereins
  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    • Aktive Mitglieder
    • Passive Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen alle Mitglieder die aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
  3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die das Interesse des Vereins fördern. Insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§6 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.   (1. / 2.)
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung gemäß §14 Abs.4.
  3. Die Beiträge sind im Januar jedes Kalenderjahres jährlich im Voraus zu entrichten.
  4. Bei Neueintritt innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Andernfalls wird der Beitrag für das verbleibende Halbjahr berechnet.
  5. Bei Austritt vor dem 30.Juni wird der Beitrag für das zweite Halbjahr zurückerstattet.

§7 Austritt der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ( siehe §7 Abs.2 ) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§8 Ausschluss der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet, auf Antrag des Vorstands, die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag, dem auszuschließenden Mitglied, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme, des Mitglieds, ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gegeben werden.

§9 Streichung der Mitgliedschaft
  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung, durch den Vorstand, nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  2. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenem Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 16.Lebensjahr vollendet haben.
  2. In den Vorstand können nur Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an gewählt werden.
  3. Für den 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, Kassier und Organisationsleiter sind nur Mitglieder mit mindestens einem halben Jahr Vereinszugehörigkeit wählbar.
  4. Ausschluss vom Stimmrecht ISV §74 BGB. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vernahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.

§11 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
  1. Vorstand (§12 der Satzung)
  2. Vereinsausschuss (§13 der Satzung)
  3. Mitgliederversammlung (§14 der Satzung)

§12 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • 1.Vorsitzenden
    • 2.Vorsitzenden
    • Kassier
  2. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2.Vorsitzende und der Kassier vertreten ihn gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2.Vorsitzende und der Kassier zur Vertretung des 1.Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
  3. Der Vorstand wird jeweils auf Dauer von zwei Jahren oder länger von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
  5. Er darf im übrigen, Geschäfte bis zum Betrag von 200,-- DM im Einzelfall ausführen, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§13 Vereinsausschuss
  1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und den Funktionen:
    • Organisationsleiter
    • Schriftführer
    • Pressewart
    • Jugendleiter
    • stellvertretender Kassier
    • stellvertretender Schriftführer
    • stellvertretender Jugendleiter
  2. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach §8 und §9 dieser Satzung zu.
  3. Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren oder länger bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Widerruf des Vereinsausschusses ISV §27 II BGB
    • bei grober Pflichtverletzung
    • Unfähigkeit zur ordnungsgemäßer Geschäftsführung
    • Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden
  5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vereinsausschusses aus dem Verein, endet dessen Amt.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§14 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin, durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
  4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  5. Die Wahlen können auf Zuruf mit Handaufnahme und Gegenprobe oder in geheimer Wahl, durch Abgabe von Stimmzetteln, durchgeführt werden. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes, muss in geheimer Wahl gewählt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.Beschlüsse über Änderung der Satzung und über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Feststellung der Mehrheit sind bei Anträgen, die in der Tagesordnung bekannt gegeben sind, auch schriftliche Stellungnahmen und Vollmachten, von stimmberechtigten Mitgliedern (gemäß §10 Abs.1), zu berücksichtigen.
  7. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlvorganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. Der Wahlausschuss ist stimmberechtigt.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter (1.Vorsitzender) und einem Mitglied des Vereinsausschusses (Schriftführer) zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vierfünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Olching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§16 Schriftverkehr

Der Schriftverkehr erfolgt per E-Mail.

Für Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erfolgt die Versendung auf dem Postweg bzw. interne Verteilung.


§17 Verabschiedung der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6.März 1991 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Zur Erlangung der Gemeinnützigkeit wurde die Satzung durch die Mitgliederversammlung am 31.Januar 1996 geändert.

Die Satzung wurde am 25.03.2012 bezüglich des Schriftverkerhs per E-Mail erweitert.


Fußnoten:
  1. Derzeit 19.- Euro/jährlich für Kinder, Jugendliche und Heranwachsene; 24.- Euro/jährlich für Mitglieder üer 21 Jahre; mindestes 25.- Euro/jährlich für Fördermitglieder nach eigener Entscheidung
  2. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 17.03.2016:
    "Ein Familienbeitrag wird auf Antrag angesetzt, sofern die Summe der Einzelbeiträge der Familie mehr als 45.- Euro betragen würde.
    Als Familie werden die in einem gemeinsamen Haushalt lebenden volljährige Ehe- und Lebenspartner oder Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft angesehen.
    Zur Familie in diesem Sinne zählen auch minderjährige Personen, für welche von mindestens einem dieser volljährigen Mitglieder die Personensorge ausgeübt wird bzw. wurde, unabhängig von deren Wohnsitz. >Minderjährige< in diesem Sinne sind Mitglieder, für welche ein Jugendbeitrag zu entrichten ist. "